Lesen — Literatur — Literacy

Professionalisieren

Vernetzen

Qualifizieren

Satzung des Bundesverbands Leseförderung e.V.

vom 17. Oktober 2015

 


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Präambel

Wir Menschen lesen, weil wir die Welt verstehen und gestalten wollen. Lesen ist das Erfassen von Texten und Bildern in und mit allen Medien. Auch das Hören von Sprache gehört im weiteren Sinn zum Lesen. Durch Sprechen drücken wir das Gelesene aus. Durch Schreiben und Abbilden teilen wir unsere eigene Sicht auf die Welt mit.

Lesen ermöglicht Empathie, Anteilnahme und soziales Miteinander. Wir lesen sowohl zum Genuss als auch zur Information.
Als Bundesverband Leseförderung wissen wir um die Chancen und Hindernisse, die vor allem Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg zum Lesen und Schreiben und damit zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben prägen. Für uns ist es wichtig, dass alle Kinder einen Zugang zu Schrift- und Bildsprache finden. Wir wollen Kinder durch die Fähigkeit, Texte lesen und verstehen zu können, bei ihrem eigenen Blick auf die Welt unterstützen.

Wer liest, lernt verstehen.
Wer versteht, kann auch Fragen stellen.
Wer Fragen stellt, kann Dinge verändern.

Wenn wir Kindern mit dem Lesen viele Welten und neue Perspektiven öffnen, können sie dabei ihren eigenen Wert entdecken. Dies ist die Voraussetzung für selbstbewusste, mündige Individuen in unserer Gemeinschaft. Wir arbeiten in Kindergärten, Schulen, Bibliotheken, Buchhandlungen, Verlagen, Bildungseinrichtungen und Vereinen und an anderen Orten, die Kinder und Jugendliche zum Lesen und Schreiben motivieren. Unsere Arbeit hat ihre Wurzeln in fundierten praktischen und theoretischen Kenntnissen aus der Pädagogik, der Soziologie, der Kunst, der Kultur und besonders der Literatur.

Der Bundesverband versteht sich als sparten- und medienübergreifend. Professionelle und nachhaltige Leseförderung kann nicht allein durch ehrenamtliche Arbeit geleistet werden.

Sie braucht auch wirtschaftliches Denken, eine finanziell solide Basis und eine leistungsgerechte Honorierung. Dafür setzt sich der Bundesverband Leseförderung ein. Wir sind offen für die Zusammenarbeit mit allen, die sich für Leseförderung stark machen.

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Bundesverband Leseförderung e.V.“, im Folgenden kurz als „Verband“ bezeichnet.
Er hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

(1) Der „Bundesverband Leseförderung e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weltanschaulich, parteipolitisch und religiös neutral.

(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Bildung. Der Verband will die professionelle Leseförderung im deutschsprachigen Raum unterstützen und weiterentwickeln. Sein Handeln richtet sich auf qualitätsvolle Bildung,
Erziehung, Toleranz und interkulturelle Verständigung sowie nachhaltige Fördermaßnahmen. Der Verband engagiert sich für die Qualitätssicherung bei der Vermittlung von Lese-, Schreib-, Literatur- und Medienkompetenz.
Er dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch aller, die sich im Bereich der Leseförderung engagieren. Er arbeitet mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen, fördert die Diskussion sowie die Aus- und Fortbildung.
Für seine Mitglieder dient der Verband dazu, ihre Belange als Leseförderer in die Öffentlichkeit zu tragen und ihnen Dienstleistungen anzubieten. Der Bundesverband greift gesellschaftliche Entwicklungen auf mit dem Ziel, die Leistungen seiner Mitglieder fachlich zu begleiten, zu entwickeln und zu sichern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Angebote zur Leseförderung für Kindertagesstätten, Schulen, Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Vereine durch die Mitglieder
  • Allgemeine Beratung und Information über Projekte zur Leseförderung für Kindertagesstätten, Schulen, Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Vereine
  • die Ausbildung zum Lese- und Literaturpädagogen als Mittel der Qualitätssicherung der Leseförderungsangebote in Kindertagesstätten, Schulen, Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Vereinen
  • die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, die sich für Bildung, Erziehung, Förderung der Toleranz und interkulturelle Verständigung bei Kindern und Jugendlichen einsetzen
  •  die aktive Beteiligung an Fachtagungen, Weiterbildungen und Messen, indem der Verband
    Referenten und Fachwissen vermittelt
  • den Dialog mit pädagogischen Institutionen und deren Mitarbeiter/innen (Erziehern, Lehrern, Sozialpädagogen) sowie Vertretern der Wissenschaft, um deren Erkenntnisse in die praktische und professionelle Leseförderung einfließen lassen zu können.

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§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbands können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele und Zwecke gemäß §2 der Satzung unterstützen. In welcher Form die Mitgliedschaft möglich ist, regeln §4 (2) – (5).

(2) Ordentliche Mitglieder widmen sich professioneller Leseförderung im Sinne des Vereinszwecks nach §2 Absatz 2 und haben das aktive und das passive Wahlrecht.

(3) Partnermitglieder widmen sich als Verein, Verband, Initiative oder gemeinnütziger Betrieb der Leseförderung, der kulturellen oder politischen Bildung oder der Förderung der Literatur und haben das aktive Wahlrecht.

(4) Fördermitglieder unterstützen den Verband ideell und materiell. Sie haben kein Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um die Verbandszwecke verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(6) Eine Mitgliedschaft nach §4 (2)-(4) ist gegenüber dem Verband schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Zur Vorbereitung der Entscheidung führt der Vorstand ein Gespräch mit dem Antragsteller. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(7) Die Mitglieder verpflichten sich, Adress- und Namensänderungen sowie Veränderungen bei ihren Kriterien für die Mitgliedschaft, vor allem das Beenden der Leseförderung, mitzuteilen. Der Verband verpflichtet sich, die Daten seiner Mitglieder vor Missbrauch zu schützen.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen

durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.

(9) Der Austritt aus dem Verband ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Das Mitglied erhält eine Kündigungsbestätigung.

(10) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbands schwer verstoßen hat, mit seinem Verhalten das Ansehen und die Arbeit des Verbandes geschädigt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

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§ 5 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags ergibt sich aus der Beitragsordnung. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

Die Beitragsordnung wird mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder beschlossen.

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§ 6 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

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§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies entscheidet, weil es das Verbandsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mind. vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbands schriftlich bekannt gegebene (Mail-) Adresse gerichtet ist.

Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (Video-Konferenz) ausüben können

(4) Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Verbandes müssen zehn Wochen vor dem Versammlungstermin eingereicht werden, damit sie in der Tagesordnung veröffentlicht werden können.

(5) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und Partnermitgliedern des Verbandes sowie den Fördermitgliedern, die jedoch kein Stimmrecht haben.

(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Verbandsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • die Tagesordnung
  •  Jahresbericht des Vorstandes
  • Jahresrechnung
  • Bestellung und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahl und Abberufung des Vorstands
  • Beratung der Aktivitäten für das kommende Jahr – Änderung der Beitragsordnung
  • Einsetzen von zeitlich befristeten Arbeitskreisen – Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Mitgliederausschluss nach Berufung
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verbands

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes einer Dreiviertelmehrheit.

(9) Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter übernimmt die Versammlungsleitung.

(10) Abstimmungen werden generell per Handzeichen durchgeführt, es sei denn, es besteht der Wunsch nach geheimer Abstimmung.

Wahlen und Abstimmungen können auch als Online-Wahl (Elektronische Wahl) stattfinden. Die eingesetzte Software muss den Grundsatz der geheimen Wahl einhalten.

Die Online-Wahl beginnt zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung und dauert fünf Wahltage an.

Ob Wahlen und Abstimmungen elektronisch stattfinden, entscheidet der Vorstand.

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§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem/einer ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Bedarf kann der Vorstand durch weitere Mitglieder und durch Beisitzer für bestimmte Aufgaben erweitert werden.

(2) Der/die erste Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Verbandes. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
  • Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Einberufung von Sitzungen
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Vergabe von Aufträgen an Dritte nach den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes

5) Wenn es die finanzielle Situation des Verbandes zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Vollmachten erteilen, z. B. einen Geschäftsführer bestellen. Ein Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern keine persönlichen Belange betroffen sind.

(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 28 Tagen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder persönlich oder fernmündlich anwesend sind.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und bei der nächsten Vorstandssitzung von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

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§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder- versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

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§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

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§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung im Sinne
des § 2.

Verbandslogo: Christoph Zehm

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